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Faltenbacher GmbH
Rothenstädter Str. 25
92712 Pirk

Telefon: +49 (0) 961 48210-0
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Faltenbacher GmbH, Rothenstädter Straße 25, D-92712 Pirk

1. Geltungsbereich:
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Vereinbarung. Trotzdem lediglich mündlich abgegebene Zusagen binden den Auftragnehmer nur, soweit sie von ihm selbst oder von einem wirksam in seinem Namen handelnden Vertreter eingegangen werden.

2. Angebote und Angebotsunterlagen:
Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 14 Kalendertagen verbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Weitergabe der oben genannten Unterlagen an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers nicht zulässig.

3. Auftragserteilung:
Aufträge gelten erst dann als zustande gekommen, wenn der Auftragnehmer die Bestellung schriftlich bestätigt hat; das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich auf den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen (z. B. Zeichnungen) oder durch ungenaue bzw. mündliche Angaben ergeben.

4. Preise:
Die Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.

Traten nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bei Waren oder Leistungen ein, verpflichten sich die Vertragsparteien über die eingetretenen Erhöhungen bei Material- oder Lohnkosten erneut zu verhandeln. Diese zeitliche Einschränkung von vier Monaten entfällt, wenn:

  1. Der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört oder
  2. Dauerschuldverhältnisse vorliegen.

Auf im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Auftragnehmer hinzuweisen. Diese oder auf Verlangen des Auftragnehmers ausgeführte Leistungen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für alle im Zusammenhang mit Montagen anfallenden Arbeiten, wie Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistung. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden die entsprechenden Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.

5. Zahlung:
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Ein Drittel bei Auftragserteilung, ein Drittel bei Montage- bzw. Fertigungsbeginn, ein Drittel bei Rechnungsstellung – in bar bzw. bargeldlos durch Überweisung, ohne jeden Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer zur Zurückhaltung der Lieferung berechtigt (§§ 273, 320 BGB).

Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens des Auftragnehmers bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offenstehenden Forderungen aus dem Vertragsverhältnis fällig. Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es sich um nicht rechtskräftige, festgestellte oder vom Auftragnehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.
Der Auftragnehmer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm unter Androhung der anschließenden Kündigung gesetzten Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage:
Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn gewährleistet ist und die vereinbarte Zahlung gemäß Ziffer 5. beim Auftragnehmer eingegangen ist. Im Bedarfsfall ist der Auftraggeber bei Montagearbeiten auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung (wie z. B. Fundamente, Hebezüge, Strom- und Wasseranschlüsse) verpflichtet.

Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Auftragnehmer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadensersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu.

Fälle höherer Gewalt (z. B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Auftragnehmers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.

7. Abnahme:
Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder –Lieferungen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Ist die VOB „im Ganzen“ Vertragsgrundlage, regelt sich die Abnahme nach der darin enthaltenen Bestimmung.

Ansonsten gilt folgendes:
Führt der Auftraggeber die Abnahme nach angezeigter Fertigstellung nicht durch, so kann ihm der Auftragnehmer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen eine Nachfrist von vierzehn Kalendertagen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist treten folgende Rechtsfolgen ein:

  1. Die Vergütung wird unabhängig von der nicht erfolgten Abnahme fällig.

  2. Die Gewährleistung beginnt.

  3. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über.

  4. Die Beweislast für den Mangel und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften geht auf den Auftraggeber über.

8. Gewährleistung:
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nur innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach erfolgter Abnahme zulässig. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gewährleistung für derartige Mängel abgeschlossen.
Andere Mängelrügen unterliegen den gesetzlichen Fristen bzw. denen der VOB, sofern diese Vertragsgrundlage ist. Vorher und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Veränderungen an Lieferungen oder Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung aus. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt eine zweimalige Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) verlangt werden.
Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt der Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen.

9. Haftung:
Die Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund - ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder seitens des Auftragnehmers ausdrücklich zugestanden.
Der Auftragnehmer haftet:

  1. In voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden bzw. dem leitender Angestellter und beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

  2. Dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Einhaltung zur Erreichung des Vertragszweckes geboten ist.

  3. Außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen, es sei denn, der Auftragnehmer kann sich kraft Handelsbrauch davon freizeichnen.

  4. Dem Grunde nach bei Schadensersatzansprüchen wegen Verzug des Auftragnehmers oder bei von diesem zu vertretender Unmöglichkeit.

In den Fällen b), c) und d) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.

10. Eigentumsvorbehalt:
Die Lieferungen oder Leistungen bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und fruchtlosem Ablauf einer deswegen erfolgten Mahnung ist der Auftragnehmer zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus ergebenden Kosten trägt – wie auch für die Versicherung der gelieferten Gegenstände oder Leistungen – der Auftraggeber.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer, der Höhe nach jedoch beschränkt auf den Wert der Vorbehaltsware.

11. Gerichtsstand:
Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Weiden i. d. OPf., soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

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